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=S=> BGB 548. 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten . Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem er die Mietsache zurückerhält . Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche .
=S=> BGB 548. 2 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses .
=S=> BGB 548. 3 ( aufgehoben )
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