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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 547. 1 Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden , so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen . Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten , so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten .
=S=> BGB 547. 2 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam .