57
=S=> BGB 546a. 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen , die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist .
=S=> BGB 546a. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
|