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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 546a. 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen , die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist .
=S=> BGB 546a. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .