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=S=> BGB 546. 1 Der Mieter ist verpflichtet , die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben .
=S=> BGB 546. 2 Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen , so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern .
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