kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
50
=S=> BGB 546. 1 Der Mieter ist verpflichtet , die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben .
=S=> BGB 546. 2 Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen , so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern .