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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 544 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen , so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen . Die Kündigung ist unzulässig , wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist .