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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 540. 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt , den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere sie weiter zu vermieten . Verweigert der Vermieter die Erlaubnis , so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 540. 2 Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten , so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten , auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat .