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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 539. 1 Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache , die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs . 2 zu ersetzen hat , nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen .
=S=> BGB 539. 2 Der Mieter ist berechtigt , eine Einrichtung wegzunehmen , mit der er die Mietsache versehen hat .