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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 536d Auf eine Vereinbarung , durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden , kann sich der Vermieter nicht berufen , wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat .