139
=S=> BGB 536c. 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt .
=S=> BGB 536c. 2 Unterlässt der Mieter die Anzeige , so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet . Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte , ist der Mieter nicht berechtigt , 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen , 2. nach § 536a Abs . 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs . 3 Satz 1 zu kündigen .
|