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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 536a. 1 Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands , den der Vermieter zu vertreten hat , oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug , so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen .
=S=> BGB 536a. 2 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist .