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=S=> BGB 536. 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel , der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel , so ist der Mieter für die Zeit , in der die Tauglichkeit aufgehoben ist , von der Entrichtung der Miete befreit . Für die Zeit , während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten . Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht .
=S=> BGB 536. 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch , wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt .
=S=> BGB 536. 3 Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen , so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend .
=S=> BGB 536. 4 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam .
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