58
=S=> BGB 512 Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen , die sich ein Darlehen , einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen , es sei denn , der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro .
|