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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 506. 1 Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs . 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt .
=S=> BGB 506. 2 Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe , wenn vereinbart ist , dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist , 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat . Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr . 3 sind § 500 Abs . 2 und § 502 nicht anzuwenden .
=S=> BGB 506. 3 Für Verträge , die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben ( Teilzahlungsgeschäfte ) , gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten .
=S=> BGB 506. 4 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden . Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Abs . 2 Nr . 1 ) nicht vorhanden ist , tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder , wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat , der Anschaffungspreis .