222
=S=> BGB 505. 1 Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall , dass er eine Überziehung des Kontos duldet , müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs . 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden . Satz 1 gilt entsprechend , wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart , dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet .
=S=> BGB 505. 2 Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten .
=S=> BGB 505. 3 Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2 , kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen .
=S=> BGB 505. 4 Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge , die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen , nicht anzuwenden .
|