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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 502. 1 Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen , wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten , gebundenen Sollzinssatz schuldet . Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten : 1. 1 Prozent beziehungsweise , wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt , 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags , 2. den Betrag der Sollzinsen , den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte .
=S=> BGB 502. 2 Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen , wenn 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird , die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde , um die Rückzahlung zu sichern , oder 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags , das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind .