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=S=> BGB 494. 1 Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig , wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt .
=S=> BGB 494. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig , soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt . Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz , wenn die Angabe des Sollzinssatzes , des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt .
=S=> BGB 494. 3 Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
=S=> BGB 494. 4 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet . Ist im Vertrag nicht angegeben , unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können , so entfällt die Möglichkeit , diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen .
=S=> BGB 494. 5 Wurden Teilzahlungen vereinbart , ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen .
=S=> BGB 494. 6 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht , ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt . Fehlen Angaben zu Sicherheiten , können sie nicht gefordert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt .
=S=> BGB 494. 7 Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung , in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind , die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben .
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