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=U5= §488 -- § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
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=S=> BGB 488. 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen . Der Darlehensnehmer ist verpflichtet , einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen .
=S=> BGB 488. 2 Die vereinbarten Zinsen sind , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nach dem Ablauf je eines Jahres und , wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist , bei der Rückzahlung zu entrichten .
=S=> BGB 488. 3 Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt , so hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt . Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate . Sind Zinsen nicht geschuldet , so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt .
=U5= §489 -- § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
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=S=> BGB 489. 5 Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz , der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird . Der Sollzinssatz ist gebunden , wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind , die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden . Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart , gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden , für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist .
=U5= §490 -- § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
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=S=> BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen .
=S=> BGB 490. 2 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag , bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund - oder Schiffspfandrecht gesichert ist , unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs . 3 Satz 2 vorzeitig kündigen , wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind . Ein solches Interesse liegt insbesondere vor , wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat . Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht ( Vorfälligkeitsentschädigung ) .
=S=> BGB 490. 3 Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt .
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