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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 478. 1 Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat , bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer , der ihm die Sache verkauft hatte ( Lieferant ) , wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht .
=S=> BGB 478. 2 Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen , die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs . 2 zu tragen hatte , wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war .
=S=> BGB 478. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung , dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt .
=S=> BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 478. 5 Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .
=S=> BGB 478. 6 § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt .