119
=S=> BGB 477. 1 Eine Garantieerklärung ( § 443 ) muss einfach und verständlich abgefasst sein . Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf , dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind , insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers .
=S=> BGB 477. 2 Der Verbraucher kann verlangen , dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird .
=S=> BGB 477. 3 Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt , dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird .
|