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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 476 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel , so wird vermutet , dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war , es sei denn , diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar .