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=S=> BGB 474. 1 Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache ( Verbrauchsgüterkauf ) , gelten ergänzend die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen , die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden , an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann .
=S=> BGB 474. 2 Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs . 4 mit der Maßgabe anzuwenden , dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind . Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden .
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