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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 472 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben .