58
=S=> BGB 464. 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form . BGB 464. 2 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande , welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat .
|