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=U5= §456 -- § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
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=S=> BGB 456. 1 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten , so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer , dass er das Wiederkaufsrecht ausübe , zustande . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form .
=S=> BGB 456. 2 Der Preis , zu welchem verkauft worden ist , gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf .
=U5= §457 -- § 457 Haftung des Wiederverkäufers
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=S=> BGB 457. 1 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet , dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben .
=S=> BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .
=U5= §458 -- § 458 Beseitigung von Rechten Dritter
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=S=> BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
=U5= §459 -- § 459 Ersatz von Verwendungen
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=S=> BGB 459 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen , die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat , insoweit Ersatz verlangen , als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist . Eine Einrichtung , mit der er die herauszugebende Sache versehen hat , kann er wegnehmen .
=U5= §460 -- § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
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=S=> BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet .
=U5= §461 -- § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
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=S=> BGB 461 Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben .
=U5= §462 -- § 462 Ausschlussfrist
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=S=> BGB 462 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .
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