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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 462 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .