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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 454. 1 Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers . Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen .
=S=> BGB 454. 2 Der Verkäufer ist verpflichtet , dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten .