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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 453. 1 Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 453. 2 Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts .
=S=> BGB 453. 3 Ist ein Recht verkauft , das zum Besitz einer Sache berechtigt , so ist der Verkäufer verpflichtet , dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu übergeben .