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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 451. 1 Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner , Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab . Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf , so findet § 177 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 451. 2 Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen , so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen .