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=S=> BGB 448. 1 Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache , der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort .
=S=> BGB 448. 2 Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung , der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen .
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