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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 447. 1 Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur , dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat .
=S=> BGB 447. 2 Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab , so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich .