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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 445 Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft , so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .