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=S=> BGB 443. 1 Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür , dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält ( Haltbarkeitsgarantie ) , so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu , der die Garantie eingeräumt hat .
=S=> BGB 443. 2 Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist , wird vermutet , dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet .
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