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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 441. 1 Statt zurückzutreten , kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern . Der Ausschlussgrund des § 323 Abs . 5 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 441. 2 Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt , so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden .
=S=> BGB 441. 3 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde . Die Minderung ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln .
=S=> BGB 441. 4 Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .