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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 440 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs . 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist . Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt .