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=S=> BGB 439. 1 Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen .
=S=> BGB 439. 2 Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten zu tragen .
=S=> BGB 439. 3 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs . 2 und 3 verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist . Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand , die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen , ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte . Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung ; das Recht des Verkäufers , auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern , bleibt unberührt .
=S=> BGB 439. 4 Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache , so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen .
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