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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 438. 1 Die in § 437 Nr . 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren , wenn der Mangel a)in einem dinglichen Recht eines Dritten , auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann , oder b)in einem sonstigen Recht , das im Grundbuch eingetragen ist , besteht , 2. in fünf Jahren a)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache , die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat , und 3. im Übrigen in zwei Jahren .
=S=> BGB 438. 2 Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe , im Übrigen mit der Ablieferung der Sache .
=S=> BGB 438. 3 Abweichend von Absatz 1 Nr . 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat . Im Falle des Absatzes 1 Nr . 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein .
=S=> BGB 438. 4 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 438. 5 Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung .