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=S=> BGB 436. 1 Soweit nicht anders vereinbart , ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet , Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen , die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind , unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld .
=S=> BGB 436. 2 Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten , die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind .
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