kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
51
=S=> BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht .