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=S=> BGB 359a. 1 Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor , ist § 358 Abs . 1 und 4 entsprechend anzuwenden , wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist .
=S=> BGB 359a. 2 § 358 Abs . 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden , die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat .
=S=> BGB 359a. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge , die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen .
=S=> BGB 359a. 4 § 359 ist nicht anzuwenden , wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt .
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