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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern , soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat , zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden . Dies gilt nicht bei Einwendungen , die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen . Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen , so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist .