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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 356. 1 Das Widerrufsrecht nach § 355 kann , soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist , beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden . Voraussetzung ist , dass 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs . 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte .
=S=> BGB 356. 2 Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist , die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt , und nur durch Rücksendung der Sache oder , wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann , durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden . Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden . An die Stelle von § 360 Abs . 1 tritt § 360 Abs . 2.