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=S=> BGB 353 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten , so ist der Rücktritt unwirksam , wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist . Die Erklärung ist jedoch wirksam , wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird .
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