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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 352 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam , wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt .