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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 347. 1 Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht , obwohl ihm das möglich gewesen wäre , so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet . Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
=S=> BGB 347. 2 Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück , leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs . 3 Nr . 1 oder 2 ausgeschlossen , so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen . Andere Aufwendungen sind zu ersetzen , soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird .