kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
262
=S=> BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
=S=> BGB 346. 2 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten , soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist , 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht , veräußert , belastet , verarbeitet oder umgestaltet hat , 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist ; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht . Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt , ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten , kann nachgewiesen werden , dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war .
=S=> BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
=S=> BGB 346. 4 Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen .