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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .
=S=> BGB 319. 2 Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen , so ist der Vertrag unwirksam , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .