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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 318. 1 Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden .
=S=> BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist .