71
=S=> BGB 317. 1 Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 317. 2 Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen , so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich ; soll eine Summe bestimmt werden , so ist , wenn verschiedene Summen bestimmt werden , im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend .
|