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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 314. 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 314. 3 Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen , nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat .
=S=> BGB 314. 4 Die Berechtigung , Schadensersatz zu verlangen , wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen .