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=S=> BGB 313. 1 Haben sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen , wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten , so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden , soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung , das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 313. 2 Einer Veränderung der Umstände steht es gleich , wenn wesentliche Vorstellungen , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , sich als falsch herausstellen .
=S=> BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .
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